ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

des holz- und kunststoffverarbeitenden Handwerks (Stand: 31. 8.1993)

1. Bauleistungen

Bei allen Bauleistungen (Bautischlerarbeiten und Innenausbau) einschließlich Montage gilt die "Verdingungsordnung für Bauleistungen" (VOB, Teil B) in der bei Vertragsabschluß gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird.

Bei Auftragserteilung von Bauleistungen durch einen Privatkunden wird die "Verdingungsordnung für Bauleistungen" (VOB/B) nur Vertragsbestandteil bei gesonderter Vereinbarung und Aushändigung des vollständigen Textes der VOB Teil B vor Vertragsabschluß.

Dieses Angebot gilt 8 Wochen verbindlich. Sollten danach Preiserhöhungen des Materials, der Löhne und Gehälter erfolgen, sind die angegebenen Preise erneut zu vereinbaren.

2. Leistungen und Lieferungen außer Bauleistungen

Bei Leistungen an öffentliche Auftraggeber, bei denen die "Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen (VOL, Teil B) seitens des Auftraggebers zwingend anzuwenden ist, gilt diese in der bei Vertragsabschluß gültigen Fassung.

3. Sonstige Bauleistungen und Lieferungen

Für die Herstellung, Lieferung und Instandsetzung von Möbeln und anderen Gegenständen sowie für sonstige Leistungen, die nicht Bauleistungen im Sinne der vorstehenden Ziffer 1 sind oder Bauleistungen, bei denen die Einbeziehung der Verdingungsordnung für Bauleistungen gemäß Ziffer 1 nicht vereinbart wird, gelten die Bestimmungen der Ziffern 3.1 bis 3.7.  Soweit nicht anderslautend im Positionstext aufgeführt, gehören sänitäre und elektrische Anschlußleistungen nicht zum Umfang dieses Angebotes.

3.1 Auftragsannahme

Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Kostenanschlag des Auftragnehmers ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande. 

3.2 Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.

3.3 Gewährleistung

Offensichtliche Mängel müssen zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.

3.4 Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern.

Solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt.

Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlaß oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

3.5 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe, Struktur, geringfügige Maßabweichungen), insbesondere bei Nachbestellungen, sowie Farbveränderungen durch Nachdunklung von Hölzern oder Natursteinen bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere, Natursteine) liegen und üblich sind.

3.6 Vergütung

Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung ohne Skontoabzug zu entrichten, sofern nichts anderes vereinbart ist.

3.7 Pauschalierter Schadensersatz

Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt, 5 % der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

4. Lieferung und Lieferungshindernisse

Die Einhaltung der Lieferfristen setzt voraus, daß der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gemäß dieser Bedingungen nachgekommen ist.

4.1 Bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen und die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden könnten - gleichviel, ob sie bei uns oder bei einem Lieferanten eintreten, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe usw. - sind wir berechtigt, vom Liefervertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferzeit um die Dauer des Hindernisses zu verlängern. Die gleichen Rechte stehen uns im Falle von Streik oder Aussperrungen bei uns oder unseren Vorlieferanten zu. Wir werden solche Umstände unseren Kunden unverzüglich mitteilen.

5. Mangelfolgeschäden

Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand oder dem Werk selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden) verjähren in 6 Monaten, bei Bauwerken in fünf Jahren. Ausgenommen hiervon sind Ersatzansprüche von Privatkunden, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln beruhen. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme des Werkes.

6. Zahlung

Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung Statt, angenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers.

6.1. Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.

7.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

7.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten.

Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.

7.4 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.

7.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.

Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.

8. An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugängig gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben, bzw. können gegen ein Entgelt erworben werden.

9. Materialrücknahme

Auftragsgemäß gelieferte Leistungen werden von uns grundsätzlich nicht zurückgenommen. Entschließen wir uns uns jedoch zu einer Rücknahme von Waren, vergüten wir für einwandfreies und unbenutztes Material nach den vorher mit uns schriftlich vereinbarten Bedingungen unter weiterem Abzug entstandener Auslagen für Fracht, Transportschäden und ähnlichen Aufwendungen.

10. Gerichtsstand

Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.